Scheibenfolierung in Österreich – was ist legal erlaubt?

Getönte Scheiben reduzieren Hitze, Blendung und UV-Strahlung – und verleihen einem Fahrzeug eine markante Optik. Doch bevor man die Scheiben seines Autos folieren lässt, stellt sich eine zentrale Frage: Was ist in Österreich tatsächlich erlaubt? Die Rechtslage ist klarer, als viele vermuten – aber auch strenger, als manche hoffen. Dieser Beitrag gibt einen sachlichen Überblick über die geltenden Vorschriften.

Grundlage ist § 7a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV 1967) sowie der Bundesministeriumserlass GZ. BMVIT-179.324/0001-IV/ST4/2011, der seit November 2011 in Kraft ist. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf in Österreich zugelassene Fahrzeuge.

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Die drei Folientypen nach österreichischem Recht

Das österreichische Recht unterscheidet zwischen drei Kategorien von Scheibenfolien:

  • Splitterschutzfolien: Klare Folien mit einer Lichttransmission von mindestens 85 %. Sie bieten mechanischen Schutz, aber kaum sichtbare Tönung. Nur Folien dieser Kategorie dürfen an den vorderen Seitenscheiben angebracht werden.
  • Tönungsfolien: Alle anderen Folien, die die Lichtdurchlässigkeit stärker reduzieren. Ihre Anbringung ist auf bestimmte Scheibenbereiche beschränkt.
  • Lochfolien: Perforierte Folien, die auf der Innen- oder Außenseite angebracht werden dürfen und ebenfalls nur in den erlaubten Bereichen eingesetzt werden können.

Unabhängig vom Folientyp gilt: Jede verwendete Folie muss über eine gültige europäische Typengenehmigung verfügen und das entsprechende Prüfzeichen gut sichtbar tragen. Eine österreichische Typengenehmigung ist seit dem Erlass von 2011 nicht mehr zwingend erforderlich – eine von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung genügt.

Übersicht: Was ist wo erlaubt?

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Windschutzscheibe: Keine Folie erlaubt

Das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe ist in Österreich generell nicht zulässig – auch keine Tönungsstreifen am oberen Rand oder dekorative Folien jeglicher Art. Ausgenommen sind ausschließlich gesetzlich vorgeschriebene Aufkleber wie die Pickerl-Plakette und die Autobahnvignette.

Wichtig: Auch ein schmaler, scheinbar harmloser Streifen an der Oberkante der Frontscheibe gilt als unzulässige Folierung und kann bei der Begutachtung zur Beanstandung führen.

Vordere Seitenscheiben: Nur Splitterschutz

An den Seitenscheiben der ersten Sitzreihe – also den Fensterscheiben links und rechts des Fahrers und Beifahrers – sind ausschließlich Splitterschutzfolien mit einer Lichttransmission von mindestens 85 % zulässig. Sichtbare Tönungen an diesen Scheiben sind verboten, da sie die Sicht des Fahrzeuglenkers beeinträchtigen würden.

Diese Regelung ist strikt und wird bei der wiederkehrenden Kfz-Begutachtung („Pickerl“) überprüft. Wer hier eine dunkle Tönungsfolie angebracht hat, riskiert eine negative Begutachtung.

Hintere Seitenscheiben und Heckscheibe: Tönungsfolie erlaubt

Ab der zweiten Sitzreihe nach hinten – also den Rücksitzfenstern, der Heckscheibe und etwaigen Dachfenstern – dürfen Tönungsfolien angebracht werden. Es gibt in Österreich keinen gesetzlich festgelegten Mindestwert für die Lichtdurchlässigkeit dieser Scheiben. Theoretisch sind also auch sehr dunkle Tönungen (z. B. 5 % VLT) zulässig.

Allerdings gelten dabei folgende Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen:

  • Die Folie darf nur auf der Innenseite der Scheibe angebracht werden.
  • Die Folie darf nur bis zur Scheibenhalterung reichen – ein Verklemmen mit Rahmen oder Gummidichtung ist unzulässig.
  • Es dürfen keine mehreren Folien übereinander angebracht werden.
  • Wird eine Tönungsfolie an Heckscheibe oder hinteren Seitenscheiben angebracht, muss das Fahrzeug über zwei Hauptaußenrückspiegel der Klasse II oder III gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen. Bei modernen PKW ist das in der Regel standardmäßig erfüllt.
  • Beträgt die Gesamtfläche der Folie auf einer einzelnen Scheibe mehr als 1 m², muss die Folie so aufgeteilt werden, dass jedes Einzelstück unter 1 m² bleibt. Relevant ist das vor allem bei großflächigen Heckscheiben von Kombis und Vans.
  • Das Prüfzeichen der Folie muss auf jeder folierten Scheibe gut lesbar angebracht sein – auch bei versenkbaren Scheiben, wenn diese geschlossen sind.

Typengenehmigung: Was bedeutet das konkret?

Nur Folien mit gültiger europäischer Typengenehmigung dürfen in Österreich an Fahrzeugscheiben angebracht werden. Folien ohne Prüfzeichen – etwa billige Produkte aus dem Onlinehandel ohne Zertifizierung – sind nicht zulässig, selbst wenn sie optisch identisch aussehen.

Das Bundesministerium für Klimaschutz und Mobilität (BMK) hat zudem darauf hingewiesen, dass gefälschte Bescheidkopien im Umlauf sind – insbesondere im Zusammenhang mit bestimmten Folientypen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Rückfrage beim Anbieter, ob eine gültige und überprüfbare EU-Typengenehmigung vorliegt.

Bei der Pickerlüberprüfung wird das Prüfzeichen der Folie kontrolliert. Fehlt es oder ist die Folie in einem nicht erlaubten Bereich angebracht, kann das Fahrzeug nicht positiv begutachtet werden.

Praktische Empfehlungen

Wer eine Scheibenfolierung plant, sollte folgende Punkte beachten:

  • Ausschließlich typengenehmigte Folien mit sichtbarem EU-Prüfzeichen verwenden.
  • Tönungsfolien nur im erlaubten Bereich (ab der zweiten Sitzreihe nach hinten) anbringen.
  • An den vorderen Seitenscheiben nur klare Splitterschutzfolien mit mindestens 85 % VLT verwenden, falls überhaupt.
  • Die Folie professionell verarbeiten lassen – Luftblasen, falsche Positionierung oder Kontakt mit der Dichtung können zur Beanstandung führen.
  • Die Einhaltung der Spiegelvorschrift sicherstellen: Zwei Hauptaußenrückspiegel müssen vorhanden sein.

Bei Prestige Wrapping Austria verwenden wir ausschließlich typengenehmigte Folien von STEK, Xpel und PWF und verarbeiten diese nach den gesetzlichen Vorgaben. Im Beratungsgespräch klären wir, welche Tönungsstufe für Ihr Fahrzeug rechtlich zulässig und praktisch sinnvoll ist.

Fazit

Die Rechtslage zur Scheibenfolierung in Österreich ist eindeutig geregelt: Die Frontscheibe bleibt immer frei, die vorderen Seitenscheiben erhalten allenfalls eine klare Splitterschutzfolie, und Tönungsfolien sind ausschließlich ab der zweiten Sitzreihe nach hinten zulässig. Wer diese Grenzen kennt und auf typengenehmigte Materialien setzt, ist auf der sicheren Seite – sowohl bei der Pickelbegutachtung als auch im täglichen Betrieb.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Gesetzliche Änderungen sind möglich. Für verbindliche rechtliche Auskunft wenden Sie sich an die zuständigen Behörden oder den ÖAMTC.